An das Aufstellen von Viedeoüberwachungsanlagen in Liegenschaften sind strenge Vorschriften verknüpft, die bereits höchstrichterlich entschieden wurden.
Auch bei der Anbringung von Kamera-Attrappen im Gemeinschaftseigentum ist noch der Maßstab der §§ 22 Abs. 1, 14 Nr. 1 WEG (Wohnungseigentumsgesetz) zu beachten: Einer Beschlussfassung über die Installation einer Kamera-Attrappe müssen alle Eigentümer zustimmen, die über das gem. § 14 Nr. 1 Weg bestimmte Maß hinaus beeinträchtigt werden.
Dies können (neben Beeinträchtigungen durch optische Veränderungen, die die Anbringung einer Kamera oder Attrappe mit sich bringen kann) alle von dem erzeugten Überwachungsdruck betroffenen Wohnungseigentümer sein.
Dennoch kann grundsätzlich die Anbringung einer Attrappe gegenüber einer echten Videoüberwachungsanlage das „geeignete Mittel“ sein, bei dem dann jedenfalls auch nicht die strengen Vorgaben des § 6 BDSG (Bundesdatenschutzgesetz) beachtet werden müssen.