Mit Schreiben vom 14.01.2014 hat das BMF (Bundesministerium für Finanzen) die bisherige Anwendung zur Steuerermäßigung für haushaltsnahe Beschäftigungsverhältnisse, haushaltsnahe Dienstleistungen und Handwerkerleistungen gem. § 35 a EStG überarbeitet. Es gibt einige Neuerungen, die ab dem Kalenderjahr 2014 für die Ausstellung der Bescheinigung für die haushaltsnahen Dienstleistungen zu berücksichtigen sind.
Nach wie vor können Aufwendungen für Gutachtertätigkeiten nicht in den Bescheinigungen der haushaltsnahmen Dienstleistungen berücksichtigt werden. Es werden vom BMF fasst unter diese Gutachtertätigkeiten nun ausdrücklich auch Mess- und Überprüfungsarbeiten, Legionellenprüfungen, Kontrollen von Aufzügen oder Blitzschutzanlagen, Feuerstättenschauen und andere technische Prüfdienste (Überprüfung von Spielplatzanlagen), auch wenn diese durch Kaminkehrer und Schornsteinfeger erbracht werden.
Schornsteinfegerleistungen können bis zum Kalenderjahr 2013 in voller Höhe als Handwerkerdientleistungen abgezogen werden. Ab dem Kalenderjahr 2014 sind die Rechnungen aufzuteilen in begünstigte Handwerkerleistungen (Kehr-, Reparatur-, und Wartungsarbeiten) und in nicht begünstigte Gutachtertätigkeiten (Mess- und Überprüfungsarbeiten, Feuerstättenschauen).
Falls Sie diesbezüglich Fragen haben sollten, Ihr Ansprechpartner steht Ihnen für Ihre Rückfragen sehr gern zur Verfügung.